Liebe Pfarreimitglieder, liebe Haupt-und Ehrenamtliche, 

sicherlich hat die oder der eine oder andere es schon irgendwo gehört oder gelesen oder sogar schon an einem unserer in diesen Wochen durchgeführten Informationsabende zu diesem Thema teilgenommen.

Für alle Kirchengemeinden haben sich nämlich im Zusammenhang mit den relativ neuen Bilanzierungspflichten- und Richtlinien sowie den vielleicht schon ab 2025 (vielleicht aber auch erst etwas später verbindlich) geltenden neuen Steuervorgaben für Körperschaften des öffentlichen Rechts eine Reihe neuer Anforderungen ergeben. 

Und da es uns alle betrifft, ganz gleich ob wir ab 2025 ein Gemeindefest, eine Karnevalsveranstaltung, einen Martinszug organisieren oder uns z.B. um den  Blumenschmuck und die Kerzen für die Kirchen kümmern, muß jeder von uns diese teils ganz neuen Vorgaben vollständig und sorgfältig beachten!

Dabei sollen die nachfolgend hinterlegten Arbeitshilfen unterstützen und helfen.

Und für individuelle Fragen stehen Euch und Ihnen Patrick Kutal , Sonja Engels und Klaus Timmer gerne zur Verfügung.


Woher kommen wir und was kommt neu auf uns zu ?

Kirchengemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und unterlagen als solche auch in der Vergangenheit bereits z. T. der Besteuerung.

D.h., teilweise sind auch hier 7 bzw. 19 % der Einnahmen (sogenannte Mehrwertsteuer) an das Finanzamt abzuführen.

Aber es gab und gibt zahlreiche Ausnahmen:

  • Im weitesten Sinne für alle Einnahmen im Zusammenhang mit der Pastoral / Seelsorge (Messkerzen-Verkauf, Intentionen, Einnahmen aus der Kirchenmusik usw.) sowie für Liegegebühren auf Friedhöfen (reine Ruhestätte ohne Pflege, Deko u.ä.). Zudem gab es schon immer bestimmte steuerliche Freigrenzen, die wir natürlich genutzt haben.
  • Außerdem waren verschiedene Erträge auch für Unternehmen und Betriebe schon immer von der MwSt/USt befreit (z.B. Einnahmen aus langfristiger Wohnraumvermietung).
  • Und natürlich alle zugewendeten Spenden.
Und was musste bei uns schon immer versteuert werden?
  • Einnahmen aus der kurzfristigen Vermietung der voll eingerichteten Pfarrsäle/Küchen und sonstiger Gemeinde-Räume
  • Garagenmieten
  • Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken (vom Stutenkerl bis zur Currywurst vom Gemeindefest bis zum Martinsumzug).
  • Einnahmen aus dem Verkauf von Eintrittskarten (Pfarrkarneval, Musicals)
  • Schreinverkäufe (incl. Kerzen, Namensschilder, Trauerbüchlein usw.) in der Auferstehungskirche

Natürlich gibt es gewisse betragliche Freigrenzen für MwSt und Körperschaftssteuer.

Vorsteuerabzug

Um dem Begriff der MEHRWERT-Steuer gerecht zu werden, muss man allerdings nur den tatsächlichen Mehrwert des gesamten Verkaufserlöses versteuern. D.h.

  Netto MwSt insgesamt  
Einkauf Bastelmaterial 250,00 -47,50 297,50 ...bezahlt
Verkaufserlös 400,00 76,00 476,00 ...erhalten
an das Finanzamt abzuführen   28,50    


Ohne Rechnungen für die Einkäufe würde das Finanzamt die gesamte MwSt in Höhe von 76 € erhalten!

Die relevante Compliance-Regelung des BGV haben wir als Kirchenvorstand auch für unsere gesamte Pfarrei verbindlich beschlossen.


TAX COMPLIANCE-HANDBUCH
DER
KIRCHENGEMEINDEN

Inhaltsverzeichnis

A. Tax Compliance Kultur

B. Tax Compliance Ziele

C. Tax Compliance Organisation

D. Tax Compliance Risiken

E. Tax Compliance Programm

F. Tax Compliance Kommunikation

G. Tax Compliance Überwachung

Daraus ergibt sich für uns u.a. die Verpflichtung, künftig sämtliche relevanten Umsätze zur Versteuerung zu erfassen und diese zu dokumentieren (z.B. durch die vollständige Umsatz-Verbuchung über die Konten der Pfarrei).


Anlassbezogene Zweckbetriebe: Umsatz-, Mehrwert- und Vorsteuer

Für die über Jahre hinweg größten steuerpflichtigen Einzel-Zweckbetriebe (ehemaliger Förderverein Hl. Kreuz und „Barbaras Sommerfest“) haben wir selbstverständlich bereits in der Vergangenheit die ordnungsgemäße Versteuerung sichergestellt.

Insofern wurde Mehrwertsteuer für die Erlöse aus Barbaras Sommerfest sowie dem Verkauf der Schreine in der Auferstehungskirche stets sorgfältig ermittelt.

Nicht erfasst wurden aber bisher zahlreiche Einzelmaßnahmen der Gemeinden. Die finanzielle Abwicklung erfolgte direkt über Vereine, Gruppierungen und verschiedene ehrenamtlich Aktive.

(z.B., Pfarrkarneval, Martinsumzüge, Seniorentreffen, gesellige Gemeindekreise ´bei Kaffee und Kuchen´ usw. )

Und das war so weit o.K., als es sich vom Umfang her nicht um regelrechte Zweckbetriebe gehandelt hat.

Was ist ein steuerlicher Zweckbetrieb?

  • …wenn wir etwas verkaufen, was eigentlich ein genau dafür vorgesehener Betrieb/Laden macht und wir diesem also quasi Teile seines Umsatzes wegnehmen.
  • ….und diesen Umsatz dann- im Gegensatz zum Originalbetrieb- nicht versteuern.
    Beispiel: Wir (anstelle des Bäckers) verkaufen Kuchen und Brötchen.

Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Unterlage Anlassbezogene Zweckbetriebe die hier herunterladen können.


Wie müssen Rechnungen und Quittungen aussehen?

Weshalb kann ich nicht mehr die Quittung von Paschmann oder ReWe zur Erstattung einreichen, auf der ich zuvor sorgfältig meine privaten Teile des Einkaufs gestrichen habe und welche Rechnungsadresse genau muss auf der Rechnung über den Kauf eines neuen Pavillons für das Gemeindefest stehen?

Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Unterlage Rechnungserfordernisse (MwSt usw.) die hier herunterladen können.


Zahlungen an Honorarkräfte, Übungsleitungen und Ehrenamtliche

Nicht alles kann von Ehrenamtlichen kostenlos dargestellt werden.Externe Musiker beim Festgottesdienst, Gitarrenlehrer im Jugendheim, Übungsleitungen…

Aber es gibt klare Regeln für die Bezahlung bzw. den Auslagenersatz.

Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Unterlage Zahlungen an Honorarkräfte, Übungsleitungen, Ehrenamtliche sowie dem Formular die hier bzw. das Formular hier herunterladen können.

Prävention! Erstmaliger Einsatz nur nach Initial-Vorstellung beim Verwaltungsleiter


Machen Fördervereine künftig noch Sinn?

Steuerliche Anforderungen und Freigrenzen, Satzungsvorgaben, Haftungsrisiken, Vereinsregister, Bankvollmachten, Kleinunternehmerregelungen, Körperschaftssteuerbefreiung, Spendenbescheinigungen, Datenschutz, Aufbewahrungsfristen, Miet-/Überlassungsverträge mit Pfarrei…….

Es ist nicht so schlicht, wie es auf den ersten Blick vielleicht scheint. Nicht umsonst gibt er dazu eine sehr umfangreiche Broschüre des Bundes.

Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Unterlage Haftung und Steuern bei Vereinen die hier herunterladen können.

Hohe persönliche Haftungsrisiken für die Vorstände !


Stolperfallen bei Spendenbescheinigungen

Eine Spendenbescheinigung für eine Barspende kennt jeder. Aber darf man für

  • Spenden im Zusammenhang mit einem Chor-Konzert
  • Sachspenden
  • den Verzicht auf Aufwandserstattung

eine Bescheinigung ausstellen?

Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Unterlage Stolpersteine bei Spendenquittungen, die hier herunterladen können.

Die zuvor aufgeführten Pdf-Dateien sind gesammelt auf der Homepage der Pfarrei unter Arbeitshilfen und Formulare hinterlegt.

Auf jeden Fall müssen wir alle dem Verwaltungsleiter anlässlich jeder erstmals oder erneut geplanten Aktivität den Vordruck Tätigkeiten für die Umsatzsteuer so weit wie möglich vorausgefüllt einreichen und dabei ggf. offenen Fragen mit ihm abklären.

Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Unterlage Tätigkeiten für die Umsatzsteuer, die hier herunterladen können.


Copyright: Klaus Timmer